Pflegegeld, Pflegegrad und Pflegegradrechner
Pflegebedürftigen steht je nach Pflegegrad das sogenannte Pflegegeld zur Verfügung. Hierfür muß bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Der individuelle Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst bestimmt und in der Regel bei einem Termin in der Wohnung der Senioren ermittelt. Dazu empfiehlt es sich, einen Berater mit Fachkenntnissen hinzuzuziehen (z.B. Pflegedienstleitung vom ambulanten Pflegedienst), um sicherzustellen, dass der gewünschte Pflegegrad auch erteilt wird. Sollten Sie bei diesem Prozess Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Eine erste Einschätzung können Sie anhand unseres Online-Pflegegradrechners vornehmen. Im Folgenden ein Überblick über die aktuellen Pflegegrade und das jeweilige Pflegegeld:
Entlastungsbudget
Entlastungsbudget fasst die Mittel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget zusammen, um die Pflege zu Hause zu erleichtern. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können dann bis zu 3.539,- Euro pro Jahr flexibel für diese beiden Leistungen nutzen.
Steuerliche Entlastungen
Unsere Betreungsdienstleistungen können als haushaltnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch kann maximal eine Erstattung von 4.000,- Euro pro Jahr realisiert werden. Des Weiteren können die Kosten als außergewöhnlich Belastungen ebenfalls steuerlich veranlagt werden. Inwieweit dies realisiert werden kann, muß fallspezifisch idealerweise mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Außerdem besteht ein Pflegepauschalbetrag für Angehörige i.H.v. 924,- Euro, wenn bei dem zu Betreuenden eine Behinderung von über 25% und ein Behindertenausweis mit H-Kennzeichen vorliegt (H = Hilflosigkeit).
Wohnumfeldverbesserungen
Zur Verbesserung der Lebenbedingungen in der eigenen Wohnung kann die Krankenkasse bestimmte Umbaumaßnahmen fördern. Dazu kann sie einen Betrag von max. 4.180,- Euro pro erforderliche Maßnahme bewilligen. So sind z.B. Türverbreiterungen, Badumbau oder der Einbau eines Treppenliftes als unterschiedliche Maßnahmen zu sehen. Eine enge Abstimmung mit der Krankenkasse vor Beauftragung von Umbauten ist ratsam, da i.d.R. Kostenvoranschläge eingereicht werden müssen.
Pflegehilfsmittel
Bei Vorliegen eines entprechenden Rezeptes durch den Hausarzt können Pflegehilfsmittel pauschal mit einem Betrag i.H.v. 42,- Euro pro Monat mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Pflegeberatung, Angehörigenschulungen und Qualitätskontrolle
Das Angebot der Pflegeberatung nach § 45 SGB XI bedeutet für Sie als pflegender Angehöriger, dass Sie ein Anrecht auf individuelle und zielgerichtete Pflegeberatung durch einen ambulanten Pflegedienst haben. Ziel sollte es sein, Sie umfassend zu informieren und spürbar zu entlasten. Dies betrifft insbesondere die Vermittlung von Pflegekenntnissen sowie der Durchführung und Umsetzung pflegerischer Tätigkeiten, wie z.B. der Grundhygiene, Mobilisations- und Transfertechniken oder auch der Sturzprophylaxe. Die Schulung wird bei dem zu Pflegenden durchgeführt und es können sowohl die Familienangehörigen als auch unsere 24h Betreuungskräfte teilnehmen. Der ambulante Pflegedienst kann diese Leistung direkt mit der Pflegekasse abrechnen, die Schulung bis zu achtmal im Jahr durchführen und somit die Abläufe bei Bedarf fortlaufend optimieren. Wir raten dazu, diese für Sie kostenlose Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere beim Wechsel des Betreuungspersonals oder bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes ist eine Angehörigenschulung sinnvoll.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren ambulanten Pflegedienst oder kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie Fragen haben.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige haben, ganz gleich welcher Pflegegrad vorliegt, Anspruch auf einen „Entlastungsbetrag“ von bis zu 1.572,- Euro im Jahr – beispielsweise für stundenweise Betreuung, Unterstützung bei sozialen Kontakten, Haushalts- und Einkaufshilfen, Spaziergänge und Vorlesestunden, Begleitungen zum Arzt, ins Kino oder zu Konzerten. Das Geld dafür muss vorgestreckt werden, es wird dann bei entsprechendem Nachweis von der Pflegekasse erstattet. Interessant ist dieses Angebot vor allem für leicht Pflegebedürftige, die es noch schaffen, selbständig ihren Alltag meistern, aber ab und zu auch Hilfe benötigen. Zum andern eignet es sich besonders für die Angehörigen von Demenzkrankten, die bei ihrer belastenden und anstrengenden Betreuung zwischendurch auch mal pausieren müssen.
Ansprüche für pflegende Angehörige
Wer für die Organisation der Pflege eines Angehörigen Zeit benötigt, darf dem Job zehn Arbeitstage fernbleiben. Für diese Zeit ist das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung vorgesehen. Betroffene können dies bei der Pflegeversicherung ihres Angehörigen beantragen. Die zehn Tage können auch auf mehrere pflegende Angehörige verteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine längere berufliche Auszeit möglich, um einen Angehörigen zu pflegen. In Absprache mit dem Arbeitgeber haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz auszusteigen, und so eine unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung zu erhalten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der zu pflegende Angehörige mindestens einen Pflegegrad 2 hat. Da die Arbeitnehmer in dieser sogenannten Pflegezeit kein Einkommen haben, können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die monatlichen Raten müssen erst mit Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden